Schlossstraße 11 – erste Synagoge

(Hertzsche Synagoge)

In den 1720ern gründen Emanuel und Marcus Juda die erste Arolser Synagoge, in welcher nicht nur Gottesdienst gefeiert wird, sondern auch Religionsunterricht stattfindet.

Emanuel Juda erhält Ende November 1724 als Hofjude den ersten „Judenschutzbrief“[1] von Fürst Friedrich Anton Ulrich. Durch diesen „Schutzbrief“ wird ihm das Recht zugesichert, mit seinem Bruder Marcus ein Haus in der Residenzstadt zu errichten und dort Gottesdienste zu feiern.

Nach ca. 30 Jahren kam es allerdings zur Spaltung der Synagogengemeinde Arolsen. Sie führte zum Bau der „neuen Synagoge“, der Stieglitzschen Synagoge – Schlossstraße 1. Beide Synagogen bestehen eine Zeit lang parallel nebeneinander.

Der Besitzer des Hauses in der Schlosstraße 11 wechselte später zu Salomon Hertz (Hertzsche Synagoge).
Als Salomon Hertz im Februar 1837 stirbt, geht das Haus als Erbe an seine beiden Söhne über. Danach steht der Saal der Arolser Gemeinde nicht mehr als Synagoge zur Verfügung.

Sarah Reimann und Kornelia Brinkmann


[1] Schutzbrief/ Schutzjude      
Während das rechtliche Verhältnis der Bürger von Arolsen zum Fürsten durch das Privilegium von 1719 geregelt war, wurde für jeden einzelnen Juden ein besonderer „Schutzbrief“ ausgeschrieben, der für ihn und seine Familie, für das Gesinde und weitere unselbstständige Familienmitglieder Geltung hatte. Dem ältesten Sohn oder Schwiegersohn wurde der „Schutz“ beim Tod des „geschützten“ Juden dann übertragen, wenn es sich um eine wohlhabende Familie handelte, denn der Fürst war bemüht, diese unbedingt im Lande zu halten. Daneben gab es sogenannte „Toleranzjuden“. Während der „Schutzjude“ durchaus Rechte für sich beanspruchen konnte, die in seinem „Schutzbrief“ festgelegt wurden, war die Stellung des „Toleranzjuden“ von rechtlicher und faktischer Unsicherheit gekennzeichnet. „Schutzjuden“ waren durch den „Schutzbrief“ relativ gefeit gegen Ausweisungen. „Toleranzjuden“, deren „Toleranzschein“ nur auf begrenzte Zeit ausgestellt wurde, mussten immer gewärtig, nach dem Ablauf ihrer Frist aus dem Dienst entlassen zu werden.

(Volker Berbüsse zitiert nach M. Winkelmann, Auf einmal sind sie weggemacht, Kassel 1992, S. 16)